Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Für alle unsere Angebote und alle Vertragsabschlüsse mit uns, gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit widersprochen. Diese AGB’s gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte.
- Unsere Angebote sind Offerten und deshalb freibleibend. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigungen oder Bestätigungsschreiben zustande. Unsere Vertreter und Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt. Ihre Erklärungen werden nur Vertragsgegenstand, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für Nebenabreden und Änderungen.
- Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen usw. in Offerten, Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind nach bestem Wissen erstellt bzw. ermittelt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an uns zurückzuschicken, wenn es nicht zum Vertragsabschluss kommt.
II. Versand, Gefahrübergang
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt der Versendungskauf (§ 446 BGB) als vereinbart.
- Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und/oder Feuerschäden versichert, erfolgt dies auf Kosten des Käufers.
- Die Gefahr geht – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – auf den Käufer über, sobald die Lieferung unser Lager oder den sonstigen bestimmungsgemäßen Versandort verlassen hat. Wird der Versand der Ware durch den Käufer oder dessen Beauftragte verzögert, geht die Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der Ware mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich ab Lieferstelle zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und exkl. Steuern, Zölle oder sonstigen Abgaben. Bei einem Netto-Warenwert unter € 50,00 dürfen wir einen Mindermengenzuschlag von € 15,00 zuzüglich Mehrwertsteuer erheben. Auf alle Aufträge werden anteilige Versandkosten, die Porto, Verpackung und Versicherung beinhalten, berechnet. Wir sind berechtigt, Lieferungen bis € 500,00 per Nachnahme unter Berechnung der Nachnahmekosten durchzuführen. Preisänderungen für noch nicht ausgeführte Lieferungen bleiben uns bei erheblichen Änderungen der maßgebenden Rechnungsgrundlage jederzeit vorbehalten.
- Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Hiervon abweichende Vereinbarungen gelten als Sonderbedingungen und müssen stets schriftlich vereinbart werden. Wechsel und Schecks gelten erst bei Einlösung als Zahlung.
- Die Aufrechnung ist uns gegenüber nur mit von uns anerkannten oder unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und soweit sich der Ausschluss nicht auf unbestrittene oder anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen bezieht. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, dürfen Zahlungen vom Käufer jedoch nur in dem Umfang bis zur Erledigung seiner Gegenansprüche zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.
- Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe berechnet, wie wir sie jeweils für ungedeckte Kontokorrent-Kredite bei unseren Hausbanken zahlen müssen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit ernsthaft in Frage stellen, sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Wechsel gegeben wurden, sofort fällig zu stellen und ausstehende Lieferungen, unter Fortfall des Zahlungszieles, nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführen. Uns evtl. zustehende weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
IV. Lieferfristen, Lieferung
- Es gilt die vertraglich vereinbarte Lieferfrist. Sind bei Vertragsabschluss und Vereinbarung des Liefertermins noch nicht alle Einzelheiten der vertraglichen Leistungsverpflichtungen, insbesondere noch nicht alle technischen Details geklärt, verschiebt sich der Lieferzeitpunkt um die Zeit, die bis zur endgültigen Klärung vergangen ist.
- Die Lieferfrist beginnt nicht vor völliger Klarstellung und Einigung bezüglich aller Einzelheiten des Auftrages. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung etwa vom Käufer zu beschaffender behördlicher Genehmigungen und sonstiger vom Käufer für die Vertragsdurchführung zu beschaffender Unterlagen.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
- Sind wir durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energie- oder Rohstoffmangel, die trotz der vernünftigerweise von uns zu erwartenden und wirtschaftlich zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten, gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten, an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten.
- Vertraglich nicht vereinbarte Teil-Lieferungen werden von uns auf nachträglichen Wunsch des Kunden mit seiner Pflicht zur Zahlung der Versandkosten vorgenommen. Wir sind zu Teil-Lieferungen, die nicht vertraglich vereinbart waren, nur verpflichtet, wenn jede einzelne ein Viertel des Wertes des Gesamtauftrages nicht unterschreitet. Sollten wir Teil-Lieferungen leisten, ändert sich hierdurch die für den Gesamtauftrag vereinbarte Lieferfrist nicht.
- Rahmenaufträge begründen eine Abnahmepflicht bezüglich aller Leistungen des Gesamtauftrages innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der ersten vertraglichen Lieferung. Falls die vereinbarten Leistungen nicht vollständig abgenommen werden, ist für unsere Ersatzansprüche von den vereinbarten und vorrangig von den Preisen des geleisteten Teils auszugehen. Allfällige Differenzen werden nachbelastet. Aufträge für Spezialprodukte oder nicht lagergängige Produkte sind bereits bei der Bestellung hinsichtlich der Termine der Einzelleistungen verbindlich abzustimmen.
- Bei Lieferverzug hat der Käufer uns in jedem Falle eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wir sind immer bemüht, die von uns genannten und sorgfältig berechneten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten, doch können wir dafür keine bindenden Zusagen abgeben. Dem Käufer steht bei Lieferverzug kein Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Teil- Lieferungen sind zulässig.
- Bei Lieferverzug oder bei durch uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung sind bei solchen Geschäften mit Kaufleuten, die zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehören (Handelsgeschäfte) Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es sei denn, bei uns läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder wir haben eine Kardinalpflicht oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wird bei Handelsgeschäften die Lieferung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt, erleidet der Käufer hierdurch einen Verspätungsschaden und ist der Schadenersatzanspruch nicht wirksam ausgeschlossen, so kann der Käufer eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen. Die Verzugsentschädigung beträgt maximal für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, jedoch höchstens insgesamt 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Sollte uns ein höherer Schaden konkret beziffert und belegt nachgewiesen werden, ist in diesem Falle der Schadenersatzanspruch begrenzt auf den Kaufpreis desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei Geschäften, die keine Handelsgeschäfte sind, sind bei Lieferverzug oder bei durch uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung Schadensersatzansprüche beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, bei Schadenersatz wegen Nichterfüllung jedoch auf höchstens 10 % unseres Rechnungswertes desjenigen Teils der Lieferung, mit dem wir uns in Verzug befinden oder die uns unmöglich geworden ist. Schadenersatz wegen Verspätungsschäden beschränkt sich auf maximal 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, höchstens jedoch auf insgesamt 5 % des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Die Beschränkung bei Nicht-Handelsgeschäften gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die vorstehenden Regelungen in Ziff.8 Satz 2 gelten entsprechend.
- Wir akzeptieren Warenrücksendungen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Kundenspezifisch hergestellte Teile sind von einer Warenrücknahme grundsätzlich ausgeschlossen. Warenrücksendungen ohne Zustimmung werden auf Kosten des Käufers zuzügl. Bearbeitungsgebühr an diesen zurückgesandt.
V. Gewährleistung
- Bei Vorliegen von Mängeln und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die nachweisbar ihre Ursache in Materialfehlern oder fehlerhafter Produktion haben, beträgt unsere Gewährleistungsfrist 12 Monate ab dem Eintreffen der Ware beim Kunden oder bei dem vom Kunden bestimmten Adressaten unseres Versands. Solche Teile der Lieferung, die sich seit Übernahme der Ware durch den Käufer infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, können wir nach unserer Wahl nachbessern oder neu liefern. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Alle Kosten, die mit dem Austausch (Entfernen, Transport, Zusammensetzen) solcher Teile verbunden sind, trägt der Käufer.
- Der Käufer ist berechtigt, Wandelung oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen, wenn wir eine gestellte angemessene Nachfrist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen oder wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung von uns endgültig abgelehnt werden oder endgültig fehlgeschlagen sind.
- Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von uns bejaht wurde. Der Käufer ist in jedem Fall selbst verpflichtet, die Eignung unserer Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im einzelnen zu überprüfen.
- Es wird keine Gewähr geleistet für Schäden, die nach dem Gefahrübergang an der Ware infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder ohne unsere Zustimmung eingesetzter Dritter entstehen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Produkte, deren Mangel nicht auf schlechtes Material, ungenügende Konstruktion oder Ausführung zurückzuführen ist, und solche Produkte, deren Mangel auf Abnutzungserscheinungen (z.B. Gebrauch der Ware, Wiederverwendung, Wetterbedingungen, Luftverschmutzung oder unzulässige elektromagnetische Einwirkungen), ungenügende Unterhaltspflege, Mißachtung der Betriebsanleitung, Überbelastung, Tests, Verwendung ungeeigneter Materialien, Einfluß von Chemikalien oder elektrolytische Reaktion oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, auf die der Lieferant keinen Einfluß haben kann.
- Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht oder aus sonstigem Rechtsgrunde eintreten, haften wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Bei Handelsgeschäften sind auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.
- Bei unberechtigtem Rücktritt der Käufers vom Vertrag können wir Schadenersatz bis zur Höhe des Auftragswertes zum Zeitpunkt der Bestellungsannahme geltend machen.
VI. Allgemeine Haftung
- Alle anderen Ansprüche vom Besteller oder Käufer, die in diesen AGB’s nicht geregelt und im besonderen nicht explizit erwähnt sind, wie z.B. Ansprüche auf Schadenersatz (Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen – insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung), Preisreduktion, Vertragkündigung etc. sind ausgeschlossen. Auf keinen Fall ist der Besteller oder Käufer berechtigt, im Hinblick auf Folgeschäden aus Produktions-, Verwendungs-, Bestellungs- oder Gewinnverlust und anderer direkte oder indirekte Folgeschäden, Schadensersatz von uns zu fordern. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht, wenn uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird oder wenn ein Haftungsausschluss aus sonstigen Gründen rechtlich nicht zulässig ist.
- In allen Fällen, auch in den Fällen der Ziffer V.5., in denen die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den nachgewiesenen, bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf unseren Verkaufspreis des von uns gelieferten Produkts, auf das sich die Schadensersatzansprüche beziehen oder aus dem sie resultieren.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren, auch an aus bereits bezahlten Rechnungen stammenden Waren, behalten wir uns bis zur Zahlung des Kaufpreises aller von uns gelieferter Waren und bis zur vollen Regulierung aller unserer sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks vor, so dass wir auch im Falle eines Konkurses oder Vergleiches ein Aussonderungsrecht gem. § 43 der Konkursordnung haben. Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und im eigenen Namen veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Ware oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, die Weiterveräußerung der von uns gelieferten unverarbeiteten oder verarbeiteten Ware nur gegen Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mit seinen Käufern vorzunehmen.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass damit von unserem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird.
- Die zukünftigen Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erfolgt und unabhängig davon, ob der Käufer sich das Eigentum bei Weiterveräußerung vorbehalten hat. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder bei Veräußerung zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren umfasst die Abtretung der Forderung die Höhe des Wertes unserer Rechnung über diese Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, unser Vorbehaltseigentum und die Forderungsabtretung dem Vertragspartner des Käufers anzuzeigen, wenn der Käufer uns gegenüber länger als vier Wochen seit der ersten Zahlungserinnerung mit seiner Zahlung im Rückstand ist.
- Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheit, einschließlich der im Voraus abgetretenen Forderungen, die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
VIII.Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Vertragssprache, Sonstiges
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Furth im Wald. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – ist die Gerichtsbarkeit im Landgerichtsbezirk Regensburg, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl am Sitz des Käufers zu klagen. Im Anwendungsbereich des EUGVÜ vom 27. Sept. 1968 i.V.m. den dazu in Kraft getretenen Beitrittsübereinkommen mit der EFTA und weiteren Beitrittsstaaten gilt mit dem Käufer unser Gerichtsstand LG-Bezirk Regensburg als vereinbart.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Bei Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 1990 in der jeweils neuesten Fassung. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtübereinkommen vom 01. Juli 1964 sowie der deutschen Ausführungsgesetze hierzu und das UN-Kaufrecht gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
- Soweit in den vorstehenden Bedingungen Handelsgeschäfte angesprochen sind, stehen diesen Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gleich.
- Sofern hier nicht anders geregelt und nicht aufgeführt, finden ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Diese AGB’s werden auf Verlangen dem Käufer übermittelt.
- Die deutsche Sprache gilt als Vertragssprache vereinbart. Die Parteien treffen die Rechtswahl, dass bei außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen im In- wie im Ausland deutsches materielles Recht zur Anwendung kommt. Bei einem Rechtsstreit in Deutschland gilt deutsches Verfahrensrecht als vereinbart.